Förderung – BAFA

  • BAFA

    Fördermittel für

    den Datenschutz 

    Ich informiere Sie zu den Fördermöglichkeiten.

Fördermittel für den Datenschutz und Datensicherheit durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Eine Möglichkeit, externe Datenschutzberatung durch Experten fördern zu lassen, ist die sogenannte BAFA-Förderung. 

Das Programm "Förderung unternehmerischen Know-hows" fördert Beratungen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU). Die Unternehmen können sich von qualifizierten, Beraterinnen und Beratern zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung beraten lassen. Ebenso erhalten Unternehmen in Schwierigkeiten einen Beratungszuschuss zu allen Fragen der Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit.

 

Hierunter fällt auch der Bereich Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere die neuen EU-Vorgaben gemäß DSGVO, z.B. für die Erstellung der Verzeichnisse für Verarbeitungstätigkeiten, Informationspflichten nach Art. 13 und Art. 14 oder die Beratung zur Erstellung des Datenschutzkonzeptes oder Sicherheitskonzeptes oder die Betrachtung der IT-Sicherheit sowie der technischen und organisatorischen Maßnahmen. Auch ein interner Datenschutzbeauftragter im Unternehmen, der bei der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung noch externe Unterstützung benötigt, kann gefördert werden.

 

Teile unserer Leistungen, die wir in den Bereichen Datenschutz und Datensicherheit erbringen, sind förderfähig. Einen Zuschuss können Sie für Ihr Unternehmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen.

Wir beantworten gerne Ihre Fragen rund um das Thema BAFA-Datenschutz-Förderung und unterstützen Sie bei der Antragserstellung für die Beratungsförderung. Die Logo Type GmbH, insbesondere Sebastian Braun, hat keinen Einfluss auf die Entscheidung durch die jeweiligen Förderstellen und kann daher keine Garantie für die Gewährung von Zuschüssen und Fördermitteln geben.

  • Antragsberechtigung

    Die „Förderung unternehmerischen Know-hows" richtet sich an


    • Junge Unternehmen, die nicht länger als zwei Jahre am Markt sind (Jungunternehmen)
    • Unternehmen ab dem dritten Jahr nach der Gründung (Bestandsunternehmen)
    • Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden – unabhängig vom Unternehmensalter (Unternehmen in Schwierigkeiten)

    Die Unternehmen müssen ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und der EU-Mittelstandsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen entsprechen. Zusätzlich müssen Unternehmen in Schwierigkeiten die Voraussetzungen im Sinne von Nummer 20 Buchstabe a oder Nummer 20 Buchstabe b der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/249/01) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.


    Als Gründungsdatum zählt bei gewerblich Tätigen der Tag der Gewerbeanmeldung bzw. des Handelsregisterauszugs, bei Freiberuflern die Anmeldung beim Finanzamt.


    Nicht antragsberechtigt sind unabhängig vom Beratungsbedarf:


    • Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmens-, Wirtschaftsberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung oder Steuerberatung bzw. als Rechtsanwalt, Notar, Insolvenzverwalter oder in ähnlicher Weise beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen.
    • Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens erfüllen.
    • Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zu Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder zu deren Eigenbetriebe stehen.
    • Gemeinnützige Unternehmen und gemeinnützige Vereine sowie Stiftungen.

    Zu beachten ist des Weiteren, dass Beratungen von Unternehmen, z. B. Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, der Fischerei und Aquakultur oder zu Inhalten, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ausgeschlossen sind, nicht gefördert werden können.


  • Fördergegenstand

    Die Beratung für Jungunternehmen und Bestandsunternehmen kann im Rahmen der folgenden Beratungsschwerpunkte gefördert werden:


    Allgemeine Beratungen

    • Allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.

    Spezielle Beratungen

    Hierzu gehören Beratungen von Unternehmen, die


    • von Frauen geführt werden.
    • von Migrantinnen oder Migranten geführt werden.
    • von Unternehmern/innen mit anerkannter Behinderung geführt werden.
    • zur besseren betrieblichen Integration von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit Migrationshintergrund beitragen.
    • zur Arbeitsgestaltung für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Behinderung beitragen.
    • zur Fachkräftegewinnung und -sicherung beitragen.
    • zur Gleichstellung und besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.
    • zur alternsgerechten Gestaltung der Arbeit beitragen.
    • zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz beitragen.

    Unternehmen in Schwierigkeiten können eine Förderung erhalten für eine Unternehmenssicherungsberatung zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit. Zusätzlich können Unternehmen in Schwierigkeiten zur Vertiefung der Maßnahmen einer Unternehmenssicherungsberatung eine weitere Folgeberatung zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung gefördert werden.


    Bestandsunternehmen dürfen nicht mehr als fünf Beratungstage in Anspruch nehmen. Die Tage müssen nicht aufeinanderfolgen. Die Berichterstellung sowie die Reisezeiten können außerhalb dieses Zeitrahmens liegen.


    Diese Begrenzung gilt nicht für Jungunternehmen oder Unternehmen in Schwierigkeiten. Hier kann die Maßnahme über den gesamten Förderzeitraum (maximal 6 Monate) durchgeführt und abgerechnet werden.


    Die jeweilige Fördermaßnahme muss als Einzelberatung durchgeführt werden, Seminare oder Workshops werden nicht berücksichtigt. Die Beratungsleistung muss vom Berater in einem schriftlichen Beratungsbericht dokumentiert und sowohl von Ihnen als auch von Ihrem Berater abgezeichnet werden.


    Nicht gefördert werden Beratungen, die


    • ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen einschließlich Mitteln der Strukturfonds und des ESF finanziert werden.
    • Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/oder deren Zweck auf den Erwerb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist, die von den Beraterinnen oder Beratern selbst vertrieben werden.
    • überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten, wie z. B. die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Buchführungsarbeiten zum Inhalt haben.
    • überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben.
    • den Verkauf/Vertrieb von Gütern oder Dienstleistungen, insbesondere individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) sowie sonstige Umsatz steigernde Maßnahmen einschließlich des entsprechenden Marketings von Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Inhalt haben.
    • ethisch-moralisch nicht vertretbare oder gegen Recht und Ordnung verstoßende Inhalte zum Gegenstand haben.
  • Förderhöhe


  • Antragstellung

    • Vor Antragstellung müssen Jungunternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten ein kostenloses Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner über die Zuwendungsvoraussetzungen führen. Bestandsunternehmen ist es freigestellt, ein Informationsgespräch in Anspruch zu nehmen. Die Auswahl des regionalen Ansprechpartners ist den jeweiligen Unternehmen überlassen. Es muss sich um einen bei einer Leitstelle registrierten regionalen Ansprechpartner handeln, der auf der „Liste Regionalpartner der Leitstelle“ (siehe Reiter „Publikationen“ unter „Informationen zum Thema“).
    • Zwischen Gespräch und Antragstellung dürfen nicht mehr als drei Monate liegen.
    • Anträge auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer geplanten Beratung können nur online über die Antragsplattform des BAFA gestellt werden (siehe Reiter „Formulare“). Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist das beratene Unternehmen.
    • Die eingeschaltete Leitstelle sowie das BAFA prüfen vorab die formalen Fördervoraussetzungen sowie das Vorliegen der notwendigen Beratereigenschaft im Sinne der Richtlinie Ihres gewählten Beraters und informiert das Unternehmen über das Ergebnis, die Bedingungen der Förderungen sowie die Vorlagefristen für den Verwendungsnachweis.
    • Erst nach Erhalt dieser unverbindlichen Inaussichtstellung der Förderung kann mit der Beratung begonnen werden, ansonsten kann kein Zuschuss gewährt werden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Als Beginn der Beratung zählt auch der Abschluss eines Vertrages über die zu erbringende Maßnahme.


Weitere Informationen zum Thema

Informieren Sie sich zu den Fördermöglichkeiten 
https://www.bafa.de/DE/Wirtschaft/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html

 

Download

Broschüre "Förderung unternehmerischen Know-hows", herausgegeben vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Mittelstand/foerderung-unternehmerisches-know-how.html

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